Suchfunktion

Beantragung eines Erbscheins


Ein Erbscheinsantrag kann gem. § 352 FamFG mitsamt einer eidesstattlichen Versicherung bei jedem Notar Ihrer Wahl oder dem zuständigen Nachlassgericht aufgenommen werden. Hierfür ist ein Termin erforderlich, der von einem der Erben wahrgenommen werden kann. 
Ein formloser Erbscheinsantrag ist nicht möglich. 

1. Erbscheinsantrag bei einem Notar 

Sofern Sie sich für die Beurkundung bei einem Notar Ihrer Wahl entscheiden, vereinbaren Sie bitte dort einen entsprechenden Termin. Der Antrag wird dann in der Regel mit den zugehörigen Unterlagen durch den Notar an das Nachlassgericht übermittelt. 

2. Erbscheinsantrag beim Nachlassgericht 

Sofern Sie sich für das Nachlassgericht entscheiden sollten, benötigen wir vorab folgende Unterlagen:

        • Vollständig ausgefülltes Nachlassverzeichnis
          Bitte geben Sie insbesondere einen Wert für die Immobilien an.
        • Sterbfallsbericht
        • Standesurkunden
          - Sterbeurkunde des Erblassers
          - weitere Urkunden zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses (Geburtsurkunde, Eheurkunde, ggfs. weitere Sterbeurkunden, Nachweis über Namensänderung nach Eheschließung)


Alle Urkunden sind im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Einfache Kopien sind nicht ausreichend. Zur Beglaubigung einer Abschrift von Personenstandsurkunden sind Notare oder Standesämter ermächtigt.
Im Verfahren gilt der Beibringungsgrundsatz. Das heißt, dass die Urkunden durch den Antragsteller zu beschaffen sind. Das Gericht kann diese Aufgabe nicht übernehmen. 

Teilen Sie uns bitte auch mit welchen Inhalt der Erbschein haben soll (Namen der Erben, Erbquoten). 

Sollte sich in Ihren Händen ein handschriftliches Testament des Verstorbenen befinden, muss dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abgeliefert werden.

Ein Termin zur Aufnahme des Erbscheinsantrages wird Ihnen erst nach Vorlage aller Unterlagen durch das Nachlassgericht zugewiesen. 

 

 

Fußleiste